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   BVerwG, 10.05.2006 - 10 B 58.05   

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BVerwG, 10.05.2006 - 10 B 58.05 (https://dejure.org/2006,13787)
BVerwG, Entscheidung vom 10.05.2006 - 10 B 58.05 (https://dejure.org/2006,13787)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Mai 2006 - 10 B 58.05 (https://dejure.org/2006,13787)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Ablehnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Grund des Vorhandenseins hinreichender eigener Sachkunde des Gerichts; Vorwurfs der Missachtung einschlägiger Lehrmeinungen durch das Gericht; Ablehung eines Befangenheitsantrags als eine durch ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.1999 - 9 A 3342/98

    Abwälzung von Verbandsbeiträgen

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2006 - 10 B 58.05
    Das gilt umso mehr, als es nach ihrem materiellrechtlichen Standpunkt, wonach sämtliche in der Betriebswirtschaft mit beachtlichem Gewicht vertretene Lehrmeinungen über § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW Rechtsgeltung beanspruchen und der Gemeinde ein diesbezügliches Wahlrecht eröffnen (stRspr des OVG NRW, vgl. etwa Urteil vom 1. September 1999 9 A 3342/98 NVwZ-RR 2000, 383 ), nur darum ging, Lehrmeinungen mit entsprechendem Verbreitungsgrad zu ermitteln, ohne zugleich deren Richtigkeit beurteilen zu müssen.

    5 Soweit die Beschwerde dem Berufungsgericht entgegenhält, dieses habe seine Sachkunde auf eine nur sehr geringe Zahl von Erkenntnisquellen gestützt und die von Klägerseite angeführte Literatur unbeachtet gelassen, wird dieser Einwand durch die zahlreichen Zitate einschlägiger Werke in dem angefochtenen Urteil (UA S. 13) wie auch in dem Urteil vom 1. September 1999 (a.a.O. S. 384) widerlegt.

    Soweit es dort einschränkend heißt, diese die Kostenpositionen der Abschreibung und der Zinsen isoliert betrachtende Methode entbinde jedoch unstreitig nicht von dem Erfordernis, mögliche Doppelverrechnungen von Wertsicherungen zu beachten, stellt das die Sachkunde der Vorinstanz bei der Auswertung einschlägiger Lehrmeinungen nicht in Frage; denn das Gericht hat die Inkaufnahme einer möglichen doppelten Verrechnung der Geldentwertung nicht mit betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, sondern mit rechtlichen Erwägungen gerechtfertigt und hierzu auf die den vorerwähnten kalkulatorischen Kostenarten vom Gesetzgeber zugedachten unterschiedlichen finanzwirtschaftlichen Zielsetzungen hingewiesen, denen gegenüber die Methode der betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung nur dienende Funktion habe (UA S. 10; ausführlicher Urteil vom 1. September 1999 a.a.O. S. 387).

    Haben die kalkulatorische Verzinsung und die kalkulatorische Abschreibung nach der das Revisionsgericht bindenden Auslegung durch die Vorinstanz strikt zu trennende Funktionen einerseits die Gewährleistung eines Ausgleichs für die durch die Aufbringung des in der Anlage gebundenen Kapitals seitens der Gemeinde zu tragenden finanziellen Belastungen, andererseits die Substanzerhaltung der Anlage durch Erwirtschaftung der Mittel zur Wiederbeschaffung (UA S. 9; ausführlicher Urteil vom 1. September 1999 a.a.O. S. 384 f.) , so beeinflusst dies auch die innere Rechtfertigung einer Berechnungsmethode, die sowohl bei der Verzinsung (durch Ansatz eines Nominalzinssatzes) als auch bei der Abschreibung (nach Wiederbeschaffungszeitwerten) einen Inflationsausgleich berücksichtigt.

  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2006 - 10 B 58.05
    Das Äquivalenzprinzip besagt, dass die geforderte Abgabe und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem groben Missverhältnis stehen dürfen (BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 BVerwG 8 C 12.98 BVerwGE 109, 272 ; Beschluss vom 10. April 2000 BVerwG 11 B 61.99 juris Rn. 7).

    Das Äquivalenzprinzip leitet sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit aus dem Rechtsstaatsprinzip ab (BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 a.a.O. S. 274).

  • BVerwG, 19.11.1998 - 8 B 148.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Verfahrensmangel durch Unterlassen der Beiziehung eines

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2006 - 10 B 58.05
    Anderenfalls darf es auf die Beweiserhebung nur verzichten, wenn es eine besondere Sachkunde für sich in Anspruch nehmen kann; dies ist in einer von den Beteiligten und vom Revisionsgericht nachprüfbaren Weise durch eine überzeugende Darlegung nachzuweisen (BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 1995 BVerwG 3 B 5.95 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 270 S. 16 und vom 19. November 1998 BVerwG 8 B 148.98 Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 19 S. 56 f.).

    Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19. November 1998 a.a.O. S. 57) aufgestellten Rechtssatz ab, das Tatsachengericht müsse die in Anspruch genommene (besondere) Sachkunde in einer von den Beteiligten und dem Revisionsgericht nachprüfbaren Weise durch eine überzeugende Darlegung nachweisen.

  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00

    Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2006 - 10 B 58.05
    Die ihm durch Art. 3 Abs. 1 GG gesetzten Grenzen sind erst überschritten, wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2000 BVerwG 11 C 7.00 Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 S. 8).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.1994 - 9 A 1248/92

    Betriebswirtschafliche Grundsätze; Kalkulatorische Abschreibungen;

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2006 - 10 B 58.05
    Ebenso wenig verfängt der Einwand, das Oberverwaltungsgericht habe sich zum Nachweis seiner eigenen Sachkunde auf das im Verfahren 9 A 1248/92 eingeholte Sachverständigengutachten berufen, ohne es in das vorliegende Verfahren einzuführen.
  • BVerwG, 05.11.2001 - 9 B 50.01

    Abfallgebühren; Gebührenmodell; Aufwandgebühr; Ferienwohnung; Abfallbesitzer;

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2006 - 10 B 58.05
    Aus diesem Grund ist zusätzlich im Einzelnen darzulegen, warum der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den bundesrechtlichen Vorschriften, deren Verletzung gerügt wird, bisher keine Aussagen zu entnehmen sind, die eine bundesrechtskonforme Auslegung und Anwendung des Landesrechts gewährleisten (BVerwG, Beschluss vom 5. November 2001 BVerwG 9 B 50.01 NVwZ-RR 2002, 217).
  • BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88

    Unzulässigkeit der Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten als Beschwerdebegründung;

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2006 - 10 B 58.05
    Ungeachtet der Frage, ob eine solche Bezugnahme mit dem Erfordernis einer eigenen Prüfung, Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs durch den Prozessbevollmächtigten vereinbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1989 BVerwG 4 B 140.88 Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1 S. 2), greift die Rüge jedenfalls in der Sache nicht durch.
  • BVerwG, 10.11.1983 - 3 C 56.82

    Werbeverbot - Medizinisches Gutachten - Ernährungswissenschaftliches Gutachten

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2006 - 10 B 58.05
    Ein Gericht darf von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einer entscheidungserheblichen Beweisfrage absehen, wenn es die Frage auf Grund jedermann zugänglicher Sätze, die nach der allgemeinen Erfahrung unzweifelhaft gelten und durch keine besonderen Ausnahmen durchbrochen sind, oder durch Anwendung von allgemeinkundigen Tatsachen, von denen verständige und erfahrene Menschen in der Regel ohne Weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich doch jederzeit durch Benutzung allgemein zugänglicher Erkenntnismittel unschwer überzeugen können, zu entscheiden vermag (BVerwG, Urteil vom 10. November 1983 BVerwG 3 C 56.82 BVerwGE 68, 177 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.04.2000 - 11 B 61.99

    Wiederbeschaffungszeitwert

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2006 - 10 B 58.05
    Das Äquivalenzprinzip besagt, dass die geforderte Abgabe und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem groben Missverhältnis stehen dürfen (BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 BVerwG 8 C 12.98 BVerwGE 109, 272 ; Beschluss vom 10. April 2000 BVerwG 11 B 61.99 juris Rn. 7).
  • BVerwG, 09.09.1997 - 8 B 185.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Revisionsrechtliche Prüfung irrevisiblen Landesrechts;

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2006 - 10 B 58.05
    Insoweit muss berücksichtigt werden, dass die Bestimmung der im Rahmen von Gebührenkalkulationen ansatzfähigen Kosten einer öffentlichen Einrichtung sich entscheidend nach dem jeweiligen landesrechtlichen und damit nicht revisiblen Kostenbegriff richtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 1997 BVerwG 8 B 185.97 ZKF 1998, 62).
  • BVerwG, 09.11.2001 - 6 B 59.01

    Wahrung des Verbots einer Erschwerung des Rechtsweges durch Auslegung von

  • BVerwG, 28.08.1995 - 3 B 5.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Ablehnung eines Beweisantrags wegen eigener Sachkunde des

  • BVerwG, 21.12.2004 - 1 B 66.04

    Einordnung einer Ablehnung eines Befangenheitsantrags durch das Berufungsgericht

  • BVerwG, 16.09.1997 - 8 B 198.97

    Zulässigkeit von Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungswert - Bezeichnung

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